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Sachverständigenzugang
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Nur die in § 6 der AltfahrzeugV benannten Sachverständigen, Umweltgutachter und Umweltgutachterorganisationen dürfen Betriebe zur Annahme und Behandlung von Altfahrzeugen anerkennen. § 7 Abs. 2a AltfahrzeugV verpflichtet diese, die Anerkennung von Demontagebetrieben, Schredderanlagen und sonstigen Anlagen zur weiteren Behandlung von Restkarossen an eine von den Ländern einzurichtende gemeinsame Stelle (GESA) zu melden, und legt fest, welche Angaben dabei notwendig sind.

Die Meldung kann in elektronischer Form über den Online-Dienst Sachverständigenzugang erfolgen, die mit gängigen Internetbrowsern genutzt werden kann.

Die Nutzung ist den zur Anerkennung von Betrieben gemäß AltfahrzeugV berechtigten Personen und Organisationen vorbehalten. Diese können ihre Zugangsdaten über das Kontaktformular dieser Homepage anfordern.

Specialist Application

Range of functions

Anerkennungen von Demontagebetrieben an Länder melden
Anerkennungen von Schredderanlagen an Länder melden